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Unsere Satzungen
SATZUNGEN DES "FÖRDERVEREIN DER BISCHÖFLICHEN SCHULE UND DES TECHNISCHEN INSTITUTES SANKT VITH V.o.E."
Zwischen den Unterzeichneten:
| BACKES Albert |
Möderscheider Weg 148 4770 Amel |
Priester |
| CREMER Engelbert |
Medell 67 4770 Amel |
Direktor |
| FICKERS Guy Ch. |
de Wavre 102 4280 Hannut |
Dipl. Ingenieur |
| GIEBELS Raymund |
Meyerode 144 4771 Amel |
Bankangestellter |
| HENKES Manfred |
Weckerath 15A 4760 Büllingen |
Fachlehrer |
| HENKES Carl |
Am Sonnenhang 12 4780 Sankt Vith |
Fachlehrer |
| HEYEN Walter |
Klosterstr. 36A 4780 Sankt Vith |
Priester |
| KIRSCH Erwin |
An der Höhe 34 4780 Sankt Vith |
Designer |
| KLOOS Michael |
Klosterstrasse 14 4780 Sankt Vith |
Arzt |
| KOHNEN Alain |
Zum Giesberg 13 4750 Bütgenbach |
Wirtschaftsprüfer |
| LEJEUNE Carlo |
Am Hügel 167A 4760 Büllingen |
Fachlehrer |
| LEMAIRE Josef |
Bruyères 8 4950 Waimes |
Landwirt |
| MÜLLER Erich |
Rue Frumhy 66 4631 Evegnee-Tignee |
Geschäftsführer |
| NELLES Maria |
Gerberstrasse 2 4780 Sankt Vith |
Rentnerin |
| ORTMANNS Peter |
Halenfeld 79 4771 Amel |
Fachlehrer |
| PAASCH Lorenz |
Gartenweg 7 4780 Sankt Vith |
Fachlehrer |
| PEIFFER Karl |
Cours de Cramignon 8 1340 Ottignies |
Chef de travaux |
| THEODOR Manuela |
Heuem 25 4783 Sankt Vith |
Fachlehrerin |
| VELZ Alfons |
Mürringen 40 4760 Büllingen |
Fachlehrer |
| ZIANS Guido |
Gartenweg 7 4780 Sankt Vith |
Rechtsanwalt |
alle belgische Staatsbürger,
wurde
am heutigen Tag beschlossen, eine Vereinigung ohne Erwerbszweck zu
gründen, deren Satzungen wie folgt festgelegt werden : Die
Generalversammlung der Vereinigung hat am 29.4.2005 beschlossen, die
bisherige Satzung durch den folgenden Text zu ersetzten :
KAPITEL I : Benennung, Sitz, Vereinigungszweck, Dauer
Artikel 1 : Die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht trägt die
Bezeichnung „Förderverein der Bischöflichen Schule und des Technischen
Institutes Sankt Vith VoG“
Artikel 2 : Der Sitz der Vereinigung befindet sich Klosterstraße
38 4780 ST.VITH, Gerichtsbezirk Eupen (Belgien). Der Sitz der
Vereinigung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung verlegt
werden.
Artikel 3 : Die Vereinigung verfolgt das gemeinnützige Ziel, den Lehr-
und Bildungsauftrag der Bischöflichen Schule , des Technischen
Institutes Sankt Vith und des Internates der Bischöflichen Schule zu
unterstützen und zu fördern, indem sie die ideellen und materiellen
Voraussetzungen jeglicher Art schafft und fördert, die es diesen
Bildungseinrichtungen ermöglichen, ihren Lehr- und Bildungsauftrag
zugunsten der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen unter
bestmöglichen Bedingungen zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere:
(1) Die Pflege der Verbindung zwischen der Schule und ihren ehemaligen Schüler(inne)n und Lehrpersonen;
(2) Die Vermittlung und Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen der Berufswelt und der Schulgemeinschaft;
(3) Die Förderung des Schüleraustausches und außerschulischer Maßnahmen
zugunsten der Schüler(innen) und die Vergabe von Preisen an
verdienstvolle Schüler(innen);
(4) Die Einrichtung einer Bibliothek/Mediothek für Schüler(innen) und
Lehrpersonen, die auch der Öffentlichkeit und der Berufswelt in der
Eifel als Fachbibliothek zur Verfügung stehen soll;
(5) Die Beschaffung von pädagogischem Material für den Unterricht;
(6) Die Ausstattung von Klassenräumen;
(7) Die Einrichtung und Ausstattung von Lehrer- und Konferenzräumen;
(8) Die Organisation von pädagogisch/didaktischen Fachtagungen und die
Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen zugunsten des Lehr-,
Verwaltungs- und Erziehungspersonals;
Die Vereinigung kann darüber hinaus jede Maßnahme ergreifen, die ihr
geeignet erscheint, ihre Zielsetzung direkt oder indirekt zu
verwirklichen.
Artikel 4 : Die Vereinigung ist für eine unbestimmte Zeit gegründet.
KAPITEL II : Mitgliedschaft, Aufnahme, Austritt, Ausschluss, Haftung, Mitgliederregister
Artikel 5: Effektive Mitglieder - Angeschlossene Mitglieder - Mindestanzahl Mitglieder
Die Vereinigung umfasst effektive und angeschlossene Mitglieder.
Die Vereinigung besteht aus mindestens 3 effektiven Mitgliedern.
Die Anzahl der effektiven und angeschlossenen Mitglieder ist allerdings
unbegrenzt. Lediglich die effektiven Mitglieder genießen die
vollständigen vom Gesetz und Satzung zugestandenen Rechte.
Artikel 6: Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zur Vereinigung steht prinzipiell allen natürlichen,
juristischen und öffentlichen Personen offen, die sich dem
Vereinigungszweck verpflichten.
Artikel 7 : Aufnahme neuer effektiver Mitglieder
Um effektives Mitglied der Vereinigung zu werden, muss sich jede
natürliche, juristische oder öffentliche Person schriftlich dazu
verpflichten die Satzung der Vereinigung zu beachten, sich für die
Zielsetzung und Aktivitäten der Vereinigung interessieren sowie aktiv
an den Tätigkeiten der Vereinigung teilnehmen. Jeder Antrag auf
Mitgliedschaft muss schriftlich beim Verwaltungsrat eingereicht werden.
Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat, der seine
Entscheidung nicht begründen muss. Die Generalversammlung beschließt
auf Vorschlag des Verwaltungsrates die Aufnahme neuer Mitglieder. Diese
muss ihre Entscheidung nicht begründen.
Die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder wird gültig durch deren
Unterschrift im Mitgliederregister, ab dem Datum der Eintragung. Der
Verwaltungsrat trägt in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und
Fristen die Aufnahme neuer effektiver Mitglieder in das
Mitgliederregister ein und vervollständigt die Akte der Vereinigung
beim zuständigen Gericht.
Effektive Mitglieder genießen alle vom Gesetz oder der Satzung zugestandenen Rechte.
Artikel 8 : Aufnahme angeschlossener Mitglieder
Um angeschlossenes Mitglied der Vereinigung zu werden, muss jede
natürliche, juristische oder öffentliche Person den jährlichen Beitrag
zahlen. Die Mitgliedschaft eines angeschlossenen Mitglieds gilt jeweils
nur für das Jahr der Beitragszahlung.
Die angeschlossenen Mitglieder erhalten die Informationen
(Mitgliederzeitschrift, Website, …), die die Vereinigung u.a. für sie
erstellt.
Die angeschlossenen Mitglieder haben keinerlei Stimmrecht in den Gremien der Vereinigung.
Artikel 9 : Austritt
Der Austritt aus der Vereinigung bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft
muss schriftlich an den Verwaltungsrat der Vereinigung gerichtet sein.
Der Verwaltungsrat hat in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und
Fristen den Austritt von Mitgliedern in das Mitgliederregister
einzutragen sowie die Akte der Vereinigung beim zuständigen Gericht zu
vervollständigen.
Der Austritt bzw. die Kündigung der Mitgliedschaft eines
angeschlossenen Mitgliedes wird gültig wenn während eines Jahres kein
Beitrag gezahlt wurde.
Artikel 10 : Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn eine grobe
Verletzung der Interessen der Vereinigung oder ihrer Satzung vorliegt.
Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes wird mit einer 2/3
Mehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder
durch die Generalversammlung getroffen. Vor einer Entscheidung über den
Ausschluss muss das betreffende Mitglied immer vom Verwaltungsrat
angehört werden, der der Generalversammlung dann das Protokoll
der Erklärungen und Tatsachen vorlegt. Der Beschluss der
Generalversammlung muss dem betreffenden Mitglied durch
eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Der Verwaltungsrat trägt in
den gesetzlich vorgeschriebenen Formen und Fristen den Ausschluss von
Mitgliedern in das Mitgliederregister ein und vervollständigt die Akte
der Vereinigung beim zuständigen Gericht.
Der Verwaltungsrat kann die Mitgliedschaft der Mitglieder, denen
schwere Verletzungen der Gesetze oder der Satzung vorgeworfen wird, bis
zur Entscheidung der Generalversammlung aussetzen.
Artikel 11: Ansprüche der ausgeschiedenen Mitglieder
Ausgeschiedene Mitglieder, sei es infolge eines freiwilligen Austrittes
oder eine Ausschlusses, haben keinerlei Recht auf Vermögensteile der
Vereinigung. Sie können weder die Rückerstattung eventuell geleisteter
Beiträge verlangen noch Kontenabrechnungen, Inventaraufnahmen oder
Versiegelungen.
Gleiches gilt im Falle der Rechtsnachfolge eines ausgeschiedenen,
ausgeschlossenen oder verstorbenen Mitgliedes in Bezug auf dessen
Rechtsnachfolger.
Artikel 12 : Haftung der Mitglieder
Sie haften nicht für die Verbindlichkeiten der Vereinigung.
Artikel 13 : Mitgliederregister
Am Sitz der Vereinigung sowie in der Kanzlei des zuständigen
Gerichtsbezirkes wird ein Mitgliederregister gehalten, welches die
Namen, Vornamen und Domizil bzw. im Falle von juristischen und
öffentlichen Personen die Bezeichnung, Rechtsform und Gesellschaftssitz
anführt. Der Verwaltungsrat trägt all Abänderungen in Bezug auf die
Mitglieder unverzüglich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in das
Mitgliedsregister ein und vervollständigt die Akte der Vereinigung beim
zuständigen Gericht.
Artikel 14 : Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.
Er darf:
(1) EURO 125 für aktive Mitglieder und
(2) EURO 50 für angeschlossene Mitglieder nicht überschreiten.
Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
Es steht jedem Mitglied frei, der Vereinigung zusätzlich und unabhängig
vom Mitgliedsbeitrag Geld- oder Sachspenden in unbegrenzter Höhe zur
Verwirklichung ihrer gemeinnützigen Zielsetzung zukommen zu lassen;
zweckgebundene Zuwendungen müssen zeitnah zur Verwirklichung dieser
Maßnahme verwendet werden.
KAPITEL III : der Verwaltungsrat
Artikel 15 : Verwaltungsrat - Zusammensetzung
Die Vereinigung wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet, der aus
mindestens 3 und höchstens 10 Personen besteht. Die Generalversammlung
legt die Anzahl der Verwaltungsratsmandate fest. Die
Verwaltungsratsmitglieder werden von der Generalversammlung ernannt.
Die Verwaltungsratsmitglieder müssen ihrerseits Mitglieder der
Vereinigung sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind
jederzeit durch die Generalversammlung abrufbar. Die
Generalversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für
eine Dauer von 4 Jahren: die ausscheidenden Verwaltungsratsmitglieder
sind wieder wählbar.
Artikel 16: Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes
können die restlichen Verwaltungsratsmitglieder eine vorläufige
Ersatzwahl vornehmen. Die nächste darauf folgende Generalversammlung
schreitet dann zur definitiven Ernennung. Das Ersatzmitglied führt die
Restlaufzeit des Mandates des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitgliedes
zu Ende.
Artikel 17 : Befugnisse des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat hat die weitesten Befugnisse zur Verwirklichung des
Vereinigungszieles. Zu seiner Zuständigkeit gehören all jene Geschäfte,
die das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht ausdrücklich der
Generalversammlung vorbehalten.
Artikel 18 : Präsidium
Der Verwaltungsrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden, einen
stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie einen
Kassierer, die das Präsidium bilden. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden
übt das älteste Verwaltungsratmitglied die Funktion des Vorsitzenden
aus.
Artikel 19: Sitzungen des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat tritt jedes Mal dann auf Einladung seines
Vorsitzenden oder von zwei Verwaltungsratmitgliedern zusammen, wenn es
die Interessen der Vereinigung erfordert.
Die Einberufung des Verwaltungsrates ist ebenfalls zwingend, wenn dies
von mindestens zwei Verwaltungsratmitgliedern gewünscht wird. Der
entsprechende Antrag muss schriftlich beim Vorsitzenden des
Verwaltungsrates eingereicht werden. Die von diesen
Verwaltungsratmitgliedern beantragte Tagesordnung muss beigefügt
werden. Dem Wunsch auf Einberufung einer Verwaltungsratssitzung ist
innerhalb von 15 Tagen stattzugeben.
Den Vorsitz des Verwaltungsrates führt der Vorsitzende oder, bei dessen
Abwesenheit, das älteste anwesende Verwaltungsratsmitglied.
Artikel 20: Beschlussfassung
Der Verwaltungsrat kann nur über Punkte beraten und entscheiden, die in
der auf der Einladung zur Verwaltungsratssitzung vermerkten
Tagesordnung aufgeführt sind. In dringenden Fällen kann der
Verwaltungsrat auch durch mehrheitlichen Beschluss der anwesenden oder
vertretenen Verwaltungsratsmitglieder weitere Punkte in die
Tagesordnung aufnehmen und entsprechend beraten und entscheiden.
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind, vorbehaltlich
anderslautender gesetzlicher Bestimmungen.
Alle Beschlüsse des Verwaltungsrates werden rechtsgültig getroffen
durch die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen
Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmunen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, in
dessen Abwesenheit, die des Vorsitzenden der Verwaltungsratssitzung.
Artikel 21: Vollmachten
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss selbst
Mitglied des Verwaltungsrates sein. Die Bevollmächtigung hat
schriftlich zu erfolgen. Jedes Verwaltungsratmitglied darf nur eine
Bevollmächtigung wahrnehmen.
Artikel 22 : Vertretung der Vereinigung
Unbeschadet der Vertretungsbefugnisse des Geschäftsführers im Rahmen
der täglichen Geschäftsführung sowie unbeschadet besonderer und
spezieller Bevollmächtigungen, die der Verwaltungsrat an ein oder
mehrere Personen erteilen kann, wird die Vereinigung rechtsgültig
vertreten durch die Unterschrift des Vorsitzenden oder des
stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
Prozesse, bei denen die Vereinigung als Klägerin oder Beklagte
auftritt, werden im Namen der Vereinigung vom Vorsitzenden des
Verwaltungsrates oder dessen bezeichneten Vertreter geführt.
Artikel 23 : Protokolle
Von jeder Verwaltungsratssitzung wird ein Protokoll erstellt, welches
insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsrates festhält. Das
Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den
Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder ein Verwaltungsratmitglied
unterzeichnet.
Artikel 24: Verantwortlichkeiten
Unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Rechte und
Pflichten der Verwaltungsratsmitglieder von Vereinigungen ohne
Gewinnerzielungsabsicht unterliegen die Verwaltungsratsmitglieder nicht
der persönlichen Haftung.
Artikel 25 : Vergütung
Die Mandate der Verwaltungsratsmitglieder sind unentgeltlich.
Artikel 26 : Tägliche Geschäftsführung
Der Verwaltungsrat kann die tägliche Geschäftsführung der Vereinigung
sowie die Vertretungsbefugnisse im Rahmen der täglichen
Geschäftsführung an einen oder mehrere Geschäftsführer,
Verwaltungsratsmitglied(er) oder nicht, übertragen. Der Verwaltungsrat
legt die Befugnisse des (der) Geschäftsführer(s) und dessen (deren)
eventuellen Bezüge fest.
KAPITEL IV : die Generalversammlung
Artikel 27 : Zusammensetzung der Generalversammlung
Die Generalversammlung setzt sich aus allen effektiven Mitgliedern der Vereinigung zusammen.
Artikel 28: Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat die ihr gesetzlich oder satzungsmäßig zustehenden Befugnisse, insbesondere
- Änderung der Satzung;
- Ernennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern;
- Ernennung und Abberufung von Kommissaren;
- Entlastung des Verwaltungsrates;
- Entlastung der Kommissare;
- Festlegung der Vergütung der Kommissare;
- Genehmigung des Budgets und der Jahresendabrechnung;
- Freiwillige Auflösung der Vereinigung;
- Ausschluss von Mitgliedern und Aufnahme neuer Mitglieder;
- Umwandlung der Vereinigung;
- Verlegung des Sitzes der Vereinigung.
Artikel 29 : Sitzungen der Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung wird jedes Jahr bis zum 30. Juni abgehalten.
Weitere außerordentliche Generalversammlungen finden statt:
- wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich
beantragt. Der Antrag hat dem Präsidenten des Verwaltungsrates
schriftlich zuzugehen. Die von diesen Mitgliedern beantragte
Tagesordnung muss beigefügt sein. Diesem Wunsch auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung ist innerhalb eines Monats
stattzugeben;
- jedes Mal, wenn der Vorsitzende dies im Interesse der Vereinigung für erforderlich hält.
Die Einladungen sind mindestens 8 Kalendertage vor der Sitzung der
Generalversammlung durch den Verwaltungsrat mit einfachem Brief an die
Mitglieder zu versenden oder auszuhändigen. Die Einladungen enthalten
die Punkte der Tagesordnung.
Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Vorsitzende des
Verwaltungsrates oder, bei dessen Abwesenheit, das älteste anwesende
Verwaltungsratsmitglied.
Artikel 30 : Beschlussfassung
Die Generalversammlung kann nur über Punkte beraten und entscheiden,
die in der auf der Einladung zur Generalversammlung vermerkten
Tagesordnung aufgeführt sind, vorbehaltlich anderslautender
gesetzlicher Bestimmungen.
Sollte eine Generalversammlung nicht beschlussfähig sein, wird eine
zweite Generalversammlung frühestens 15 Tage später einberufen. Diese
zweite Generalversammlung ist beschlussfähig, ungeachtet der Anzahl der
anwesenden oder vertretenden stimmberechtigten Mitglieder.
Alle Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlungen werden rechtsgültig getroffen durch die absolute
Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten
Mitglieder, vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher
Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der
Generalversammlung ausschlaggebend.
Jedes effektive Mitglied hat eine Stimme. Angeschlossene Mitglieder
haben kein Stimmrecht: Sie können den Sitzungen der Generalversammlung
jedoch mit beratender Stimme beiwohnen.
Artikel 31: Vollmachten
Jedes Mitglied der Generalversammlung kann sich durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen, der selbst Mitglied der
Generalversammlung ist. Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu
erfolgen. Jedes Mitglied darf nur eine Bevollmächtigung wahrnehmen.
Artikel 32: Protokolle
Von jeder Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches
insbesondere die Beschlüsse der Generalversammlung festhält. Das
Protokoll sowie Auszüge aus den Protokollen werden durch den
Vorsitzenden der Generalversammlung oder den Schriftführer der
Vereinigung unterzeichnet.
Alle Satzungsabänderungen müssen beim für den Sitz der Vereinigung
zuständigen Gericht offen gelegt werden. Gleiches gilt für alle
Ernennungen, Abberufungen oder Rücktritte von
Verwaltungsratsmitgliedern, Geschäftsführern oder besonderer
Bevollmächtigter.
KAPITEL V: die Rechnungslegungen
Artikel 33: Kommissare
Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtung zur Bezeichnung eines
Kommissars kann die Generalversammlung einen oder mehrere Kommissare
benennen. Aufgabe des oder der Kommissare ist insbesondere die
Überprüfung der Jahresabschlüsse der Vereinigung sowie die Erstellung
eines jährlichen Prüfungsberichtes. Die Generalversammlung bestimmt
ebenfalls die Dauer des Mandates der Kommissare sowie deren eventuelle
Vergütung.
Artikel 34: Jedes Jahr, spätestens vor der Generalversammlung, hat der
Verwaltungsrat die Jahresendabrechnung über das verflossene
Geschäftsjahr aufzustellen, aus dem klar und deutlich die finanzielle
Situation der Vereinigung ersichtlich ist. Diese Jahresendabrechnung
wird durch den oder die eventuell bezeichneten Kommissare geprüft und
der Generalversammlung zwecks Genehmigung unterbreitet.
KAPITEL VI : Auflösung
Artikel 35 : Auflösung
Die Vereinigung kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Formerfordernissen aufgelöst werden.
Artikel 36 : Liquidator
Im Falle der freiwilligen Auflösung bestimmt die Generalversammlung
einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie
eventuelle Vergütung fest.
Artikel 37 : Verbleibendes Nettovermögen
Nach Ausgleich der Verbindlichkeiten der Vereinigung wird das
verbleibende Nettovermögen einer Vereinigung ohne
Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen der Bischöflichen Schule
St.Vith, des Technischen Instituts St.Vith, des Internats der
Bischöflichen Schule St.Vith zur Verfügung gestellt, das am
ehesten den Zwecken und Zielen des Fördervereins der Bischöflichen
Schule und des Technischen Institutes V.o.G. entspricht.
Die Generalversammlung kann bestimmen, welche genaue Verwendung das Nettovermögen der Vereinigung erhalten soll.
Artikel 38 : Verschiedenes
Alle Bereiche, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Satzung
behandelt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 27.
Juni 1921 und dem Gesetz vom 02.Mai 2002, betreffend die Vereinigung
ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Beschlüsse der Generalversammlung
Die Generalversammlung der Vereinigung hat am heutigen Tage einstimmig folgende Entscheidungen getroffen:
* Folgende Personen wurden als Verwaltungsrat-Mitglieder ernannt:
- Guido ZIANS, wohnhaft in 4780 ST.VITH , Wiesenbacherstraße 38 B – geboren in WEISMES am 21/03/1963
- Erwin KIRSCH, wohnhaft in 4780 ST.VITH, an der Höhe 34 – geboren in ST.VITH am 06/04/1950
- Carl HENKES, wohnhaft in 4780 ST.VITH, Sonnenhang 12 – geboren in Manderfeld am 17/04/1947.
* Die Generalversammlung verzichtet auf die Ernennung von Kommissaren.
* Die Dauer der einzelnen Mandate beträgt 4 Jahre. Die Mandate sind unentgeltlich.
Getätigt am 29.4.2005 in ST.VITH in 2 Exemplaren.
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