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VI. Allgemeine Hinweise
Die Schule kann disziplinarische Maßnahmen treffen, wie z.B. Anmahnung
mit entsprechendem Vermerk im Tagebuch, bewertete Zusatzarbeiten,
Nachsitzen außerhalb der normalen Schulzeiten, zeitweiser Ausschluss
von einem Unterrichtsfach oder allen Unterrichtsfächern eines Lehrers,
zeitweiser Ausschluss von allen Unterrichtsfächern bis hin zum
endgültigen Ausschluss aus der Schule. Es ist selbstverständlich, dass
der endgültige Ausschluss aus der Schule erst nach Anhörung der Eltern
und des Betroffenen und einem entsprechenden Klassenratsbeschluss
rechtskräftig wird.
Einspruch: Einspruchsverfahren im Falle einer Nichtversetzung, einer Nichtvergabe eines Studiennachweises oder eines Schulverweises.
Der großjährige Schüler oder sein Erziehungsberechtigter, der eine
Entscheidung des Klassenrates über die Versetzung oder Vergabe eines
Studiennachweises beanstanden möchte, wendet sich innerhalb von zwei
Arbeitstagen nach Mitteilung der Entscheidung an den Schulleiter.
Dieser bestätigt die Entscheidung des Klassenrates oder legt aus
formalen oder inhaltlichen Gründen diesen Fall erneut dem
Klassenrat zur Entscheidung vor. Die Bestätigung oder die erneute
Entscheidung erfolgt innerhalb von drei Arbeitstagen.
Ist der Schüler oder sein Erziehungsberechtigter mit der Bestätigung
durch den Schulleiter oder mit der erneuten Entscheidung des
Klassenrates nicht einverstanden, hat er das Recht, die
Einspruchskammer mit der Angelegenheit zu befassen.
Die Einspruchskammer wird ebenfalls angerufen, um Beschwerde gegen einen Schulverweis einzulegen.
Der Einspruch muss begründet sein und erfolgt schriftlich innerhalb von
zehn Tagen nach Erhalt der Entscheidung. Es steht dem Beschwerdeführer
frei, der Einspruchskammer Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zum
besseren Verständnis der Angelegenheit beitragen können. Die Unterlagen
beinhalten keine Schriftstücke über Entscheidungen bezüglich anderer
Schüler.
Der Einspruch wird per Einschreiben an das Ministerium der
Deutschsprachigen Gemeinschaft, Abteilung „Organisation des
Unterrichtswesens“ gerichtet, das die Einspruchskammer unverzüglich
einberuft. Der Beschwerdeführer stellt dem Schulleiter gleichzeitig
eine Kopie des Einspruchs zu. Der Schulleiter ist berechtigt, der
Einspruchskammer ein begründetes Gutachten oder Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, die zum besseren Verständnis der Angelegenheit
beitragen können.
Die Einspruchskammer kann sämtliche zweckdienliche Unterlagen von der
Schule anfordern. Sie kann Personen anhören und sich von Experten
beraten lassen. Der Klassenrat ist berechtigt, angehört zu werden.
Die Einspruchskammer befindet darüber, ob die gesetzlichen und
verordnungsrechtlichen Bestimmungen bei der Entscheidungsfindung
eingehalten worden sind. Sie kann Schulverweise annullieren. Sie kann
Entscheidungen über die Versetzung oder die Vergabe eines
Studiennachweises aufheben; der Klassenrat wird sich in diesem Falle
erneut mit der Angelegenheit befassen.
Gegen diese Entscheidung des Klassenrates kann kein erneuter Einspruch erhoben werden.
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