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Das Ehrenamt an BS und TI
 

VI. Allgemeine Hinweise

Die Schule kann disziplinarische Maßnahmen treffen, wie z.B. Anmahnung mit entsprechendem Vermerk im Tagebuch, bewertete Zusatzarbeiten, Nachsitzen außerhalb der normalen Schulzeiten, zeitweiser Ausschluss von einem Unterrichtsfach oder allen Unterrichtsfächern eines Lehrers, zeitweiser  Ausschluss von allen Unterrichtsfächern bis hin zum endgültigen Ausschluss aus der Schule. Es ist selbstverständlich, dass der endgültige Ausschluss aus der Schule erst nach Anhörung der Eltern und des Betroffenen und einem entsprechenden Klassenratsbeschluss  rechtskräftig wird.

Einspruch: Einspruchsverfahren im Falle einer Nichtversetzung, einer Nichtvergabe eines Studiennachweises oder eines Schulverweises.
Der großjährige Schüler oder sein Erziehungsberechtigter, der eine Entscheidung des Klassenrates über die Versetzung oder Vergabe eines Studiennachweises beanstanden möchte, wendet sich innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Mitteilung der Entscheidung an den Schulleiter.  Dieser bestätigt die Entscheidung des Klassenrates oder legt aus formalen  oder inhaltlichen Gründen diesen Fall erneut dem Klassenrat zur Entscheidung vor.  Die Bestätigung oder die erneute Entscheidung erfolgt innerhalb von drei  Arbeitstagen.
Ist der Schüler oder sein Erziehungsberechtigter mit der Bestätigung durch den Schulleiter oder mit der erneuten Entscheidung des Klassenrates nicht einverstanden, hat er das Recht, die Einspruchskammer mit der Angelegenheit zu befassen.

Die Einspruchskammer wird ebenfalls angerufen, um Beschwerde gegen einen Schulverweis einzulegen.
Der Einspruch muss begründet sein und erfolgt schriftlich innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Entscheidung. Es steht dem Beschwerdeführer frei, der Einspruchskammer Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zum besseren Verständnis der Angelegenheit beitragen können. Die Unterlagen beinhalten keine Schriftstücke über Entscheidungen bezüglich anderer Schüler.

Der Einspruch wird per Einschreiben an das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Abteilung „Organisation des Unterrichtswesens“ gerichtet, das die Einspruchskammer unverzüglich einberuft. Der Beschwerdeführer stellt dem Schulleiter gleichzeitig eine Kopie des Einspruchs zu.  Der Schulleiter ist berechtigt, der Einspruchskammer ein begründetes Gutachten oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zum besseren Verständnis der Angelegenheit beitragen können.

Die Einspruchskammer kann sämtliche zweckdienliche Unterlagen von der Schule anfordern. Sie kann Personen anhören und sich von Experten beraten lassen. Der Klassenrat ist berechtigt, angehört zu werden.

Die Einspruchskammer befindet darüber, ob die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen bei der Entscheidungsfindung eingehalten worden sind. Sie kann Schulverweise annullieren. Sie kann Entscheidungen über die Versetzung oder die Vergabe eines Studiennachweises aufheben; der Klassenrat wird sich in diesem Falle erneut mit der Angelegenheit befassen.

Gegen diese Entscheidung des Klassenrates kann kein erneuter Einspruch erhoben werden.

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